§  16 Rechnungsprüfer
(1) Zur Überprüfung einer ordentlichen Kassen- und Rechnungsführung sind alljährlich in der Jahreshauptversammlung (JHV) zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
(2) Auf Grund der durchgeführten Prüfungen erstatten die Rechnungsprüfer der JHV Bericht und sprechen Empfehlungen über die Entlastung des gesamten Ausschuss für das abgelaufene Geschäftsjahr aus.

§  17 Geschäftsordnung
(1) Für die organisatorische Abwicklung der Vereinsarbeit wird eine Geschäftsordnung aufgestellt.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung

§  18 Geschäftsjahr
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  19 Auflösung und Ruhen des Vereins
(1) Die Auflösung oder das Ruhen des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder erschienen ist. Die Beschlussfassung hat danach mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder zu erfolgen.
(2) Ist bei der Mitgliederversammlung die im Abs. 1 Satz 1 genannte Zahl der Mitglieder nicht anwesend, ist spätestens binnen sechs Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die entsprechende Beschlussfassung dann mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder zu erfolgen hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in der gleichen Mitgliederversammlung eine weitere Beschlussfassung über Auflösung oder Ruhen des Vereins herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§  20 Änderung des Vereinszwecks
(1) Zur Änderung des in § 2 niedergelegten Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
(2) Die Einberufung einer besonderen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks kann unterbleiben, wenn alle Vereinsmitglieder einem Beschluss zur Änderung schriftlich zugestimmt haben.

§  21 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Carlsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 §  22 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in der gleichen Mitgliederversammlung eine erneute Beschlussfassung zur Änderung der Satzung herbeizuführen, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§  23 Inkrafttreten der Satzung
 Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 18. Februar 1978 beschlossen worden und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

Carlsberg, den 18. Februar 1978
gez.  R. Heitmann, 1. Vorsitzender und alle Ausschussmitglieder

1. Satzungsänderung beschlossen am 18.1.1992, geändert beim Notar  UR-Nr M 1283 vom 2.4.1992
gez. Klaus Noll, 1. Vorsitzender,      gez. Klaus Eichler, Stellv. Vorsitzender

2. Satzungsänderung beschlossen am 22.1.2005
gez. Bernhard Stoll, 1. Vorsitzender,      gez. Klaus Eichler, Stellv. Vorsitzender   

3.  Satzungsänderung  beschlossen am 23.01.2010
gez. Bernhard Stoll, 1. Vorsitzender,      gez. Klaus Eichler, Stellv. Vorsitzender

(Änderungen gegenüber Version 2 sind durch Unterstrich gekennzeichnet)