Geschäftsordnung (GeschO)

 

Gemäß § 17 der Vereinssatzung (VerS) hat die Jahreshauptversammlung heute folgende GeschO beschlossen:

 

1.                   Verwaltung des Vereins

(1)   Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, führen den Verein nach Maßgabe der  VerS und GeschO.

(2)   Für Beschlussfassungen im Vorstand und Ausschuss gelten die Regelungen der §§ 13 + 14 VerS.

 

2.                   Ablauf und Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV)

(1)   Außer den in § 12 VerS getroffenen Regelungen ist in der alljährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung (JHV) folgendes zu regeln:Der Vorsitzende, der Kassenverwalter und der Chorleiter legen vor der Versammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Die MV prüft diese Berichte und entscheidet abschließend auf Antrag der Rechnungsprüfer oder eines anderen stimmberechtigten Mitglieds über die Entlastung von Vorstand und Ausschuss.

(2)   Bei anstehenden Neu- und/oder Ergänzungswahlen führt ein Wahlleiter, der von der MV bestimmt wird, diese Wahlen -  mit Ausnahme der Wahl des Chorleiters - durch. Nach der Wahl des Vorsitzenden kann dieser die Wahlhandlung weiterführen.
(3)   Passives Wahlrecht haben alle in der betreffenden MV anwesenden Mitglieder. Auch die Mitglieder, die dem Vorstand eine begründete schriftliche Erklärung über ihre Verhinderung vorlegen, die auch zu beinhalten hat, dass für den Fall einer Wahl in eine bestimmte Position des Vorstandes oder des Ausschusses sie zur Übernahme und Ausübung dieses Amtes bereit sind.

(4)   § 7 (3) VerS gilt entsprechend.

(5)   Die alljährlich einzuberufende JHV hat in der Regel im Monat Januar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen.

(6)   Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei beantragten geheimen, schriftlichen Abstimmungen bedarf es einer vorherigen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführten Abstimmung.