§  12 Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitglieder sind mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen bzw. hat solche einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Dem Antrag ist binnen vier Wochen stattzugeben.
(2) Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim bekannt zumachen. In besonderen Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden, muss jedoch dennoch mindestens 8 Tage betragen. Die Dringlichkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Unter Einhaltung vorgenannter Fristen können die Mitglieder auch schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
(3) Nach Abs. 1 + 2 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse - Ausnahme §§ 19, 20 und 22 - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet. In Ausnahmefällen kann auch ein Mitglied des Ausschusses die Mitgliederversammlung leiten, das die Versammlung auf entsprechenden Vorschlag vorher zum Versammlungsleiter gewählt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung, sowie der Geschäftsordnung
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Chorleiters
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes des Kassenführers
d) Entlastung des gesamten Ausschusses
e) Wahl der Vorstandsmitglieder
f) Wahl der Mitglieder des Ausschusses
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Sonderumlagen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidung über eingebrachte Anträge und eingelegte Berufungen bezüglich der Mitgliedschaft
k) Entscheidung über eingebrachte Anträge nach § 9.4
l) Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand oder Ausschuss in Erledigung der ihnen nach der Satzung oder Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, nicht selbst entscheiden wollen oder können.