Vereinssatzung (VerS)

§  1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Männergesangverein „Liederkranz" 1925 Carlsberg e. V., hat seinen Sitz in 67316 Carlsberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

§  2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs als Aufgabe der Volksbildung und Kunstpflege.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Chorproben und die Veranstaltung bzw. Teilnahme an Konzerten. Außerdem stellt sich der Verein mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bezüglich der Verwendung der Finanzmittel wird auf § 10 dieser Satzung verwiesen.
(5) Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist der Verein parteipolitisch und konfessionell neutral tätig.

§ 3 Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes (PSB) im Deutschen Sängerbund e. V. (DSB).

§  4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
  a) singenden Mitgliedern (aktive Mitglieder)   
  b) fördernden Mitgliedern (passive Mitglieder) und
  c) Ehrenmitgliedern.

§  5 Erwerbung der Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr
(1) Singendes (aktives) Mitglied kann jede stimmbegabte Person über 14 Jahren werden. Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer Beitrittserklärung.  
(2) Förderndes (passives) Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins zur Erreichung seiner Ziele unterstützen will, ohne selbst aktiv zu singen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf entsprechenden schriftlichen Antrag des Interessenten.
(3) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
(4) Im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein kann eine besondere Aufnahmegebühr erhoben werden, über deren Festsetzung und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.