§  6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten und zu fördern. Für die singenden Mitglieder besteht außerdem die Verpflichtung regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
(2) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft singender Mitglieder, die ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 trotz erfolgter Erinnerung und dem Nichtvorliegen triftiger Gründe nicht nachkommen, in eine fördernde Mitgliedschaft umwandeln. Gegen den Umwandlungsbeschluss besteht die Möglichkeit der Berufung bei der Mitgliederversammlung, die über die Umwandlung endgültig entscheidet. § 8 (4) findet entsprechende Anwendung.

§  7 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins – ausgenommen Veranstaltungen der singenden Mitglieder – teilzunehmen. Die Zahlung eines evtl. festgesetzten Entgelts bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können zur Beratung im Vorstand, im Ausschuss oder in der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge stellen.
(3) Die Mitgliederrechte ruhen, wenn die Pflichten nach § 6 nicht eingehalten werden.

§  8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod oder
c) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Beantragt nach dem Tode eines Mitglieds dessen überlebender Ehegatte die Mitgliedschaft im Verein, werden durch das verstorbene Mitglied erworbene Rechte oder die Jahre dessen Mitgliedschaft im Verein auf den die Neumitgliedschaft beantragenden überlebenden Ehegatten übertragen.
(4) Werden Vereinsinteressen durch ein Mitglied geschädigt, kann der Vorstand die betreffende Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufheben. Vor der Beschlussfassung über die Aufhebung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über die Aufhebung der Mitgliedschaft ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Aufhebungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die über die Aufhebung endgültig und bindend entscheidet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Wird von der Möglichkeit der Berufung innerhalb der genannten Frist kein Gebrauch gemacht, erlangt der Aufhebungsbeschluss des Vorstandes bindende Wirkung.
(5) Gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung gemäß Abs. 4 ist die Beschreitung des Rechtsweges ausgeschlossen.