§  9 Beitragspflicht, Umlagen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und besondere Umlagen in vollem Umfang und pünktlich zu den in der Geschäftsordnung festgelegten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
(2) Die Beitrags- und Umlagepflicht beginnt für die Mitglieder mit dem 01. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedschaft nach § 5 erworben wird.
(3) Die Beitrags- und Umlagepflicht erlischt mit dem 31.12. des Jahres, in dem die Mitgliedschaft nach § 8 (1) endet. Bei ausgesprochenen Ehrenmitgliedschaften nach § 5 (3) endet die Beitrags- und Umlagepflicht zum 31.12. des Jahres der Ehrung.                                                             
(4) Über beitragsfreie Mitgliedschaften, Erlässe oder Teilerlässe auf Mitgliedsbeiträge und Umlagen oder sonstige Sonderregelungen finanzieller Art entscheidet auf entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die Beitrags- und Umlagepflicht unter entsprechender Anwendung des Abs.3 in vollem Umfang bestehen.

§  10 Verwendung der Finanzmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins im Sinne des § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(2) Dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen u.ä.m. dürfen weder an Vereinsmitglieder noch an sonstige natürliche oder juristische Personen gewährt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 8 (1) oder Auflösung des Vereins (§ 19) erhalten die Mitglieder keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. 

§  11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind  
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) der Ausschuss.