§  13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Verein wird von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes vom verbleibenden Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl mitgeführt.
(4) Dem Vorstand obliegt in der Hauptsache die organisatorische Leitung des Vereins, sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Es ist im Übrigen seine Pflicht, alles zum Wohl des Vereins dienende zu veranlassen und ausführen zu lassen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die für die Vorstandschaft anfallenden Arbeiten werden durch die Vorstandsmitglieder unter sich aufgeteilt, soweit die Geschäftsordnung nichts Näheres regelt.
(5) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Angelegenheiten, die ihn durch Satzung oder Geschäftsordnung zur selbständigen Erledigung übertragen sind unter Beteiligung des Ausschusses in Ausschusssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) In dringenden Angelegenheiten aus dem dem Ausschuss zur selbständigen Erledigung übertragenen Bereich kann der Vorstand auch ohne Beteiligung des Ausschusses Entscheidungen treffen. Die Dringlichkeitsgründe und die Art der Erledigung sind dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
(8) Vorstandsmitgliedern steht in der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Ausschuss in eigener Sache kein Stimmrecht zu.

§  14 Ausschuss 
(1) Der Ausschuss besteht aus
a) Vorstand gemäß § 13
b) Schriftführer
c) Kassenverwalter
d) zwei Beisitzern der singenden Mitglieder
e) zwei Beisitzern der fördernden Mitglieder
f) Chorleiter
g) Heimleiter
h) Gratulant
i) Ehrenvorstandsmitglieder
(2) Der Ausschuss unterstützt den Vorstand im Sinne des § 13 (4). Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein entsprechender Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 13 (6 + 7) verwiesen.
(3) Der Ausschuss wird auf drei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Ausschusses im Amt.
(4) § 13 (8) gilt auch für den Ausschuss.

§  15 Chorleiter
(1) Der musikalische Leiter des Vereinschors ist der Chorleiter, der vom Ausschuss gewählt wird. Seine Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages, über dessen Form und Inhalt, sowie die auszuhandelnde Höhe der zu zahlenden Chorleitervergütung, der Ausschuss befindet.
(2) Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Er kann sich in seiner Arbeit der Beratung und evtl. Mithilfe eines nach Ziffer 7 der Geschäftsordnung zu bildenden Ausschusses (Liedausschuss) bedienen.