3.             Anträge an die Mitgliederversammlung   

Das in § 7 (2) VerS niedergelegte Recht, an MV, Vorstand und Ausschuss Anträge stellen zu können, ist gewahrt, wenn solche Anträge mindestens eine Woche vor dem entsprechenden Sitzungstermin dem Vorstand vorliegen.

 

4.             Vereinslokal, Sitzungen

Das Vereinslokal ist das vereinseigene Sängerheim, Böhlweg 3 in 67316 Carlsberg. Hier finden in aller Regel die Ausschusssitzungen statt.

 

5.              Mitgliedsbeiträge, Umlagen

(1)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins wird durch die MV festgelegt. Sie können, soweit dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, der allgemeinen Preissituation angepasst werden.

(2)   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist für alle Mitglieder gleich anzusetzen.

(3)   Die Mitgliederbeiträge sind jährlich zur Zahlung fällig und zwar zum 1. Februar eines Geschäftsjahres.

(4)   Die Einziehung der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Regel im bargeldlosen Einzugsverfahren. Ansonsten werden die Beiträge von einem durch den Ausschuss zu bestellenden Vereinskassierer eingehoben.  Abs. 3 gilt hier entsprechend.

(5)   Die MV kann neben den Mitgliedsbeiträgen auch besondere Umlagen festsetzen, wenn dies zur Erfüllung der Vereins-aufgaben notwendig erscheint. Die Fälligkeit dieser Umlagen wird in der MV festgesetzt.

 

6.                Aufwandsentschädigungen

(1)   Im Zusammenhang mit § 10 VerS können an Ausschussmitglieder

a)   bei der Teilnahme an Sitzungen, Versammlungen etc. des CVdP, DCV oder des Sängerkreises,

b)   bei Fahrten etc. zur Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen

c)   bei der Teilnahme an für den Verein wichtigen Sitzungen oder Besprechungen mit der OG, VG  etc.

Aufwandsentschädigungen und Kilometervergütungen für den persönlichen Aufwand gewährt werden.

(2)   Über deren Gewährung und Höhe befindet die MV auf Antrag des Leistungsempfängers und auf Vorschlag des Ausschusses.